Hauptmenü
PHILIPP-NERI-AKADEMIE-INT. e.V.
DIE SATZUNG
§ 1
Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen "Philipp-Neri-Akademie-International (Int.). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name "Philipp-Neri-Akademie-Int. e.V." (im weiteren "Akademie" genannt).
2. Sitz des Vereins ist Köln.
3. Das Geschäftsjahr (Vereinsjahr) ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein kann sich Dachverbänden anschließen.
§ 2
Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist vornehmlich, Weiterbildungsmaßnahmen (für Selbstunterricht) zu entwickeln und anzubieten, die den Menschen in seiner Ganzheit erfassen und ihm umfangreiche Hilfen für sich und andere an die Hand geben.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke i.S. der §§ 51-68 AO 1977.
Mittel der Akademie sowie etwaige Überschüsse werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet.
3. Der Verein "Philipp-Neri-Akademie-Int. e.V." ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3
Aufgaben der Akademie
1. Zur Durchführung des Vereinszwecks trägt die Akademie dafür Sorge,
a) - daß die in § 2 angesprochenen Weiterbildungsmöglichkeiten "aus der Praxis - für die Praxis" entwickelt und verbreitet werden; dabei geht es im Sinne erweiterter Humanwissenschaften um psychologisch/pä-dagogische Fragen zur Psycho-Hygiene, Persönlichkeitsbildung und -entwicklung (z. B. ganzheitliche Psychologie, Lebens-, Familien- und Eheberatung, Schüler-Eltern-Erziehungsberatung, Suizidprophylaxe u.a.)
b) - ferner, daß durch Einzel- und Gruppengespräche, durch Vorträge und Ausschöpfung aller Kommunikationsmittel sowie eventuell durch Empfehlung entsprechender Literatur sofort praktische Hilfe, vor allem in akuten Krisensituationen geboten wird.
2. Sodann sind die in der Akademie tätigen Fachkräfte weiterzubilden und bei Forschungsarbeiten zu unterstützen, die ihrerseits den Vereinszweck zu intensivieren und zu erweitern vermögen. Basis dafür ist die Akademie.
3. Schließlich soll die Akademie auch Öffentlichkeitsarbeit leisten. Im Hinblick darauf, daß jeder Mensch eine Ganzheit darstellt, will sie auch über ihre Kurse hinaus Interesse für psycho-hygienische Maßnahmen wecken und Möglichkeiten dazu anbieten.
4. Der Verein ist im ganzen deutschsprachigen Raum und darüber hinaus tätig.
§ 4
Mitgliedschaft
1. Die Akademie besteht aus ordentlichen, aus fördernden Mitgliedern und aus Ehrenmitgliedern.
2. Mitglieder können natürliche und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechtes sein.
3. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein (die Akademie). Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit der Vorlage einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Die Ablehnung durch den Vorstand ist möglich und nicht anfechtbar.
4. Fördernde Mitglieder können solche Personen, Unternehmen, Körperschaften und Vereine werden, die sich zu den Aufgaben und Zielen der Akademie bekennen und sie durch materielle Zuwendung oder auch ideell fördern, sowie Studierende der Akademie.
5. Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch den Beschluß des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragsleistung befreit.
6. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Akademie-Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Beiträge
1. Die Mitglieder leisten einen Beitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
2. Der Vorstand hat das Recht, bei Bedürftigkeit den Betrag zu erlassen oder zu stunden.
§ 6
Beenden der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod des Mitgliedes, freiwilligen Austritt oder Ausschluß des Mitgliedes.
2. Der Austritt ist nur zum Schluß des Geschäftsjahr möglich. Er muß durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen, die diesem bis zum 30. November des jeweiligen Jahres zugegangen sein muß.
3. Durch Beschluß des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind besonders grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8
Die Mitgliederversammlung
1. Der Mitgliederversammlung obliegt die Wahl des Vorstandes und des Kassenprüfers sowie die Beschlußfassung über die den Verein betreffenden Angelegenheiten soweit die ausschließliche Zuständigkeit des Vorstandes nicht berührt wird.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie ist vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage vor dem festgelegten Termin einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Gründen beantragt wird.
Des weiteren werden gemäß § 36 , 40 BGB weitere Mitgliederversammlungen einberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert.
3. In der Mitgliederversamlung entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
4. Abstimmung oder Wahlen erfolgen durch Handzeichen, wenn nicht eines der Mitglieder eine geheime Abstimmung beantragt. Im Falle der Verhinderung ist auch schriftliche Stimmabgabe möglich.
5. Die Änderung dieser Satzung und der Beschluß über die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der ordentlichen Mitglieder.
6. Über Verlauf und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Protokollführer (Schriftführer) ein Protokoll zu fertigen, das von ihm und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.
7. Auf der ersten Mitgliederversammlung eines jeden Jahres legt ein Vorstandsmitglied einen Jahresbericht über die Tätigkeit des Vereins im vergangenen Jahre vor. Dieser Tätigkeitsbericht muß zuvor vom Vorstand verabschiedet sein.
§ 9
Der Vorstand
1. Der Vorstand muß aus mindestens drei Personen bestehen, dem ersten Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer.
2 Vorstand i. S. des § 26 BGB sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder, wovon eines immer der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muß.
3. Herr Dr. Jüliger ist Erster Vorsitzender auf Lebenszeit. Über die Nachfolge entscheidet die Mitgliederversammlung.
4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Aufgabenverteilung so geregelt wird wie es die Aktivitäten des Vereins erfordern. Diese Geschäftsordnung unterliegt nicht der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.
5. Der Vorstand ist verpflichtet, in alle den Verein betreffenden Rechtshandlungen und Verträge die Bestimmung aufzunehmen, daß die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
6. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Akademie. Ihm obliegt die Verwaltung von deren Vermögen und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Auch ist der Vorstand durch einstimmigen Beschluß zu formalen Satzungsänderungen berechtigt, sofern solche vom Registergericht verlangt werden.
7. Der Vorstand wird - mit Ausnahme des ersten Vorsitzenden (vgl. oben, Ziffer 3) - von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit endet mit der Neuwahl durch die Mitgliederversammlung . Sie endet vorzeitig durch jederzeit zulässige Amtsniederlegung oder Abwahl durch die Mitgliederversammlung.
Die genannte Ausnahmeregelung bezüglich des Ersten Vorsitzenden hat nur für den derzeitigen Vorsitzenden, Dr. Jüliger, Gültigkeit.
8. Die Vorstandsmitglieder führen ihre Ämter ehrenamtlich und unentgeltlich. Notwendige Auslagen sind ihnen jedoch zu erstatten.
§ 10
Kassenführung
1. Der Vorstand besorgt die Kassengeschäfte, beschließt über (größere) Ausgaben und gibt nach Abschluß des Geschäftsjahres Rechenschaft.
2. Nach Abschluß eines jeden Geschäftsjahres ist die Kasse von einer qualifizierten Fachkraft zu prüfen. Diese erstattet über das Ergebnis einen schriftlichen Bericht, nach Möglichkeit bis zum Ende des ersten Quartals des Folgejahres.
§ 11
Ausschüsse
Für alle wissenschaftlichen und praktischen Fragen, welche die Ziele und die Arbeit der Akademie berühren, kann der Vorstand Ausschüsse bilden und berufen, zu denen sachverständige Personen hinzugezogen oder mit der Bearbeitung bestimmter Fragen beauftragt werden können.
§ 12
Auflösung, Aufhebung
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch einen Beschluß der Mitgliederversammlung, die zu diesem Zweck mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich einberufen werden muß, mit 3/4 Mehrheit der Mitglieder. Über den Auflösungsantrag kann nur abgestimmt werden, wenn hierauf in der Tagesordnung mit hinreichender Deutlichkeit hingewiesen worden ist.
2. Im Falle seiner Auflösung, Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zwecks führt der Verein nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten verbleibendes Vereinsvermögen an den gemeinnützigen Verein "Lebens- und Glaubenshilfe e.V." in Köln, Neckarstraße 20, zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Rahmen der dortigen Betreuung psychisch kranker Menschen ab. Sollte dieser Verein zu jenem Zeitpunkt nicht mehr bestehen, ist das verbleibende Vermögen mit Zustimmung des zuständigen Finanzamtes für gemeinnützige Zwecke im Rahmen der Betreuung psychisch Kranker zu verwenden.
3. Liquidatoren sind der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter.
§ 13
Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 5.4.1998 beraten und beschlossen. Sie wird dem AG Köln zugeleitet, um den Verein (die Akademie) in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln einzutragen.